Anmeldung der Datensammlung Private Personen müssen Datensammlungen gemäss Artikel 11 a Abs. 3 DSG anmelden, wenn sie regelmässig besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten oder regelmässig Personendaten an Dritte bekannt geben. Das Register der beim EDÖB gemeldeten Datensammlungen dient dabei zwei Zwecken. Einerseits soll es für mehr Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit sorgen und auf diese Weise die Ausübung des Auskunftsrechts ermöglichen. Andererseits unterstützt es den EDÖB in seinen Aufsichtstätigkeiten, indem dieser erste Informationen über registrierte Datensammlungen abrufen kann.