12 Abs. 3 DSG genügt.“ 28/32 Lässt der Inhaber der Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig. Der Dritte ist auskunftspflichtig, wenn er den Inhaber nicht bekannt gibt oder dieser keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Auskunft ist in der Regel schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie sowie kostenlos zu erteilen. Gesuche um Auskunft können elektronisch per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden. itonex AG hat einen Prozess zur Erteilung der Auskunft festgelegt.