Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund, ist nur rechtsgültig erteilt, wenn betroffene Personen darin eingewilligt haben, dass ihre aktuelle Adresse ohne speziellen Interessensnachweis übers Internet abgerufen werden darf. 3. itonex AG sieht für den jetzt bestehenden Adressenbestand, der von Schober AG ursprünglich bezogen worden ist, einen Abgleich mit einem Verzeichnis vor, das über diese Einwilligungserklärungen schon verfügt und den Ansprüchen von Art. 12 Abs. 3 DSG genügt.“