Diese Tatsache wurde in Beschwerden über die Plattform an den EDÖB häufig erwähnt. Betroffene Personen können sich, wie unter Randziffern 80 ff. ausgeführt, auch nicht zentral informieren, welche Daten über die Plattform www.moneyhouse.ch über sie bearbeitet und publiziert werden. Damit eine rechtskonforme Einwilligung überhaupt abgegeben werden kann, wäre eine vorgängige Information aber eine Voraussetzung dazu. Sie müsste zudem freiwillig und explizit erfolgen.