Wer seine Einwilligung erteilt, ohne zumindest in groben Zügen zu wissen, welche Arten von Daten von wem oder welcher Art von Bearbeitern in welchem Umfang zu welchem Zweck bearbeitet werden, hat keine rechtsgültige Einwilligung erteilt. Freiwilligkeit bedeutet, dass der betroffenen Person eine gleichwertige Alternative als Wahlmöglichkeit zur Verfügung steht. Gemäss Artikel 4 Abs. 5 DSG muss die Einwilligung bei der Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen zudem ausdrücklich erfolgen.