Sie hat insbesondere nach angemessener Information freiwillig zu erfolgen.25Nach angemessener Information bedeutet, dass die betroffene Person in den Grundzügen über Gegenstand, Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung informiert werden muss, um die Konsequenzen der Einwilligung abschätzen zu können. Wer seine Einwilligung erteilt, ohne zumindest in groben Zügen zu wissen, welche Arten von Daten von wem oder welcher Art von Bearbeitern in welchem Umfang zu welchem Zweck bearbeitet werden, hat keine rechtsgültige Einwilligung erteilt.