Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung kann nur gestützt auf eine gültige, nicht widerrufene Einwilligung angerufen werden.24 Die Einwilligung muss schon vor der betreffenden Datenbearbeitung vorgelegen haben. Um wirksam zu sein, muss die einwilligende Person urteilsfähig und die Einwilligung frei von Willensmängeln sein. Sie hat insbesondere nach angemessener Information freiwillig zu erfolgen.25Nach angemessener Information bedeutet, dass die betroffene Person in den Grundzügen über Gegenstand, Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung informiert werden muss, um die Konsequenzen der Einwilligung abschätzen zu können.