Der EDÖB stellt fest, dass das von itonex AG geltend gemachte private Interesse nicht als überwiegend zu qualifizieren ist und die Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen kann. Es können deshalb für diese Datenbearbeitungen weder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse noch ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gemäss Artikel 13 DSG geltend gemacht werden. Deshalb muss nachfolgend geprüft werden, ob eine von betroffenen Personen rechtskonform erteilte Einwilligung die durch itonex AG begangenen Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigt.