geschildert, publiziert und bearbeitet itonex AG Persönlichkeitsprofile. Die Geltendmachung des Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden privaten Interesses für die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen kann nicht nur mit wirtschaftlichen Interessen an einer Datenbekanntgabe begründet werden. Der EDÖB stellt fest, dass das von itonex AG geltend gemachte private Interesse nicht als überwiegend zu qualifizieren ist und die Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen kann.