Der Rechtfertigungsgrund des überwiegenden privaten Interesses verlangt eine wertende Abwägung der Interessen im Einzelfall. Eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung ist nur dann gerechtfertigt, sofern und soweit die berechtigten Interessen an der Datenbearbeitung überwiegen. Im Folgenden wird geprüft, ob die unter Randziffern 118 ff. dargelegten Persönlichkeitsverletzungen durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt sein könnten. itonex AG hat sich auch selber im Antwortschreiben22 auf den Fragenkatalog auf das übergeordnete wirtschaftliche Interesse berufen, ohne weitere Ausführungen dazu zu machen.