Für die Bearbeitungen und Datenbekanntgaben kommen in diesen Fällen ein überwiegendes privates Interesse von itonex AG oder die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtfertigungsgrund in Frage. Die anderen Rechtfertigungsgründe gemäss Artikel 13 Abs. 1 DSG, wie ein gesetzlich vorgeschriebene Datenbearbeitung oder ein überwiegendes öffentliches Interesse, können für den vorliegenden Sachverhalt nicht geltend gemacht werden. Das überwiegende private Interesse von itonex AG als Rechtfertigungsgrund für Datenbearbeitungen und die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen