Unter den Randziffern 120 ff. und 127 ff. wurde zudem erläutert, dass vorliegend ebenfalls analysiert werden muss, ob Rechtfertigungsgründe für die Bearbeitung von Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person (Art. 12 Abs. lit. b DSG) und die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen an Dritte vorliegen. Für die Bearbeitungen und Datenbekanntgaben kommen in diesen Fällen ein überwiegendes privates Interesse von itonex AG oder die Einwilligung der betroffenen Person als Rechtfertigungsgrund in Frage.