Der EDÖB ist in Randziffer 117 zum Schluss gekommen, dass die Bearbeitungsprinzipien gemäss Artikel 4 und 5 DSG durch itonex AG nicht befolgt und die Persönlichkeit von betroffenen Personen dadurch verletzt wird. Nachfolgend wird geprüft, inwieweit Rechtfertigungsgründe dafür vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind gemäss Artikel 13 DSG die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Vorschriften. Unter den Randziffern 120 ff.