Das Zulassen eines Phantasieortes zur Suche einer Person in der Bonitätsdatenbank ist nicht rechtskonform. Zusammenfassend stellt der EDÖB fest, dass die auf der Plattform www.moneyhouse.ch durchgeführten Datenbearbeitungen nur teilweise durch das öffentliche Interesse an der Weiterverbreitung von im Handelsregister eingetragenen Daten und den Rechtfertigungsgrund der Bonitätsprüfung gerechtfertigt sind. Nachfolgend soll deshalb geprüft werden, ob die darüber hinausgehenden Datenbearbeitungen anderweitig gerechtfertigt sein könnten. Weitere Rechtfertigungsgründe für Datenbearbeitungen und Datenbekanntgaben