Adressen in der Datenbank aufgefunden, dies lässt auf eine nicht vollständig nachgeführte Sperrliste schliessen. Die Voraussetzungen, damit die Persönlichkeitsverletzung nach Artikel 13 Abs. 2 lit.c DSG gerechtfertigt wären, sind vorliegend nicht erfüllt, da von denselben Personen auch Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden. itonex AG schränkt deshalb die bearbeiteten Daten ein, damit keine Persönlichkeitsprofile mehr bearbeitet werden oder verzichtet auf das Angebot der Dienstleistung der Bonitätsauskünfte über natürliche Personen. 25/32