Dies auch im Hinblick darauf, dass betroffene Personen, deren Daten ohne Vorliegen eines Interessensnachweises bekannt gegeben werden, weder darüber informiert werden noch die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Auskunftsgesuches in Erfahrung zu bringen, wer ihre Daten abgerufen hat. itonex AG hat bisher zum Zeitpunkt der Entgegennahme von Löschungsgesuchen keinen Rechtfertigungsgrund gegenüber betroffenen Personen geltend gemacht. Wie in der Ergänzung zur Sachverhaltsfeststellung oben unter Randziffern 8 ff. geschildert worden ist, machte itonex AG Daten von Personen, die einen Löschungsantrag gestellt hatten, im Rahmen des Bonitätsabon-