Die nachträgliche Überprüfung der Rechtmässigkeit von 5-10 Abfragen, bei einem Gesamtvolumen von Tausenden von Abfragen pro Monat, erachtet der EDÖB als unverhältnismässig wenig. Dies auch im Hinblick darauf, dass betroffene Personen, deren Daten ohne Vorliegen eines Interessensnachweises bekannt gegeben werden, weder darüber informiert werden noch die Möglichkeit haben, im Rahmen eines Auskunftsgesuches in Erfahrung zu bringen, wer ihre Daten abgerufen hat. itonex AG hat bisher zum Zeitpunkt der Entgegennahme von Löschungsgesuchen keinen Rechtfertigungsgrund gegenüber betroffenen Personen geltend gemacht.