20 BSK DSG-Corrado Rampini, Art. 13 N 36. 24/32 Mietvertrag (verbindliche Anmeldung, Vertrag, Mahnung), Eigenauskunft (Einsicht in die eigenen Firmen- oder Personendaten), Darlehens-/Kreditvertrag (Antrag, Rechnung, Mahnung) und Arbeitsvertrag (bestehendes Arbeitsverhältnis). Der Interessensnachweis der Selbstauskunft stuft der EDÖB als systemfremd ein. Die Bonität wird in Artikel 13 Abs. 2 lit c. DSG als „Daten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit Dritter“ definiert, die Selbstauskunft ist ein anderes Rechtsinstitut des Datenschutzes.