Die Bearbeitung kann gerechtfertigt sein, wenn die bearbeitende Person zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss eines Vertrages benötigen. Aus dem Zweck des Rechtfertigungsgrundes ergibt sich, dass nur solche Daten bearbeitet werden dürfen, die zur Identifikation der betroffenen Person und zur Prüfung derer Kreditwürdigkeit geeignet und erforderlich sind, namentlich Vorname, Name, Geburtsdatum, Adresse, Betreibun-