Artikel 13 Abs. 2 lit. c DSG lässt in einem bestimmten Umfang die Kreditprüfung und die Bekanntgabe des Prüfungsresultates an Dritte zu. Die Bearbeitung kann gerechtfertigt sein, wenn die bearbeitende Person zur Prüfung der Kreditwürdigkeit einer anderen Person weder besonders schützenswerte Personendaten noch Persönlichkeitsprofile bearbeitet und Dritten nur Daten bekannt gibt, die sie für den Abschluss eines Vertrages benötigen.