Wie das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Entscheid A-4086/2007 ausgeführt hat, nimmt das Interesse des Publikums an Kenntnis von gewissen Handelsregisterpublikationen mit zunehmendem Zeitablauf ab,19 daher besteht kein Anlass für die standardmässige Voreinstellung der Anzeige auch von gelöschten Inhalten. Letztlich werden die aus dem Handelsregister stammenden Daten mit denjenigen Daten aus der Datensammlung von Schober AG verknüpft. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Entscheid A-4086/2007 in Erwägung 5.2.8 Folgendes dazu ausgeführt:“