Zudem macht itonex AG Handelsregisterdaten über das Resultat von Suchmaschinen zugänglich und verletzt damit den Bearbeitungsgrundsatz der Verhältnismässigkeit (siehe Randziffern 70 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erwägung 5.2.8 des erwähnten Entscheids die Frage der Rechtmässigkeit der Auffindbarkeit über Suchmaschinen aufgeworfen, entsprechende Erwägungen dazu aber aus prozesstechnischen Gründen unterlassen. Die Suchmodalitäten der über das zentrale Register (www.zefix.ch) der Eidgenossenschaft publizierten Inhalte der kantonalen Handelsregisterinhalte im Internet sind eingeschränkter ausgestaltet.