erläutert haben, muss vorliegend ebenfalls analysiert werden, ob Rechtfertigungsgründe für die Bearbeitung von Personendaten gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person (Art. 12 Abs. lit. b DSG) und die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen an Dritte vorliegen. Der EDÖB prüft im Folgenden das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen für die Bearbeitung und Publikation von Handelsregisterdaten, von Bonitätsauskünften und allen anderen Datenbearbeitungen. Rechtfertigungsgründe für die Bearbeitung und Publikation von Handelsregisterdaten