Rechtfertigungsgründe gemäss Artikel 13 DSG Rechtfertigungsgründe sind gemäss Artikel 13 DSG die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder gesetzliche Vorschriften. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid BGE 136 II 508 in E.5.2.4 zu den Rechtfertigungsgründen betreffend Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG Folgendes festgehalten: Eine strikt systematische Auslegung, wonach lediglich bei lit. b und c, nicht aber bei lit. a von Art. 12 Abs. 2 DSG das Geltendmachen eines Rechtfertigungsgrunds zulässig sein soll, erweist sich als verfehlt. Art. 12 Abs. 2 lit.