itonex AG hatte diese Empfehlung angenommen und der EDÖB beriet das Unternehmen in der Umsetzung. Dabei erwähnte itonex AG, dass zu einem späteren Zeitpunkt erwogen werde, einen Rechtfertigungsgrund, bspw. das überwiegende Interesse der bearbeitenden Person gemäss Artikel 13 Abs. 2 lit. c DSG, geltend zu machen. Der EDÖB qualifiziert das Stellen eines Gesuches auf Löschung als Widerspruch der betroffenen Person im Sinne von Artikel 12 lit. b DSG. Sollte itonex AG dem Gesuch nicht entsprechen, so muss das Unternehmen der betroffenen Person mitteilen, gestützt auf welchen Rechtfertigungsgrund die Daten gegen den Willen der betroffenen Person bearbeitet werden.