itonex AG darf Personendaten nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 DSG bearbeiten. In Randziffern 46 ff. hat der EDÖB ausgeführt, dass itonex AG: 1. gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit, der Zweckeinhaltung, von Treu und Glauben und der Transparenz nach Artikel 4 DSG und 2. gegen das Prinzip der Richtigkeit nach Artikel 5 Abs.1 DSG verstösst. itonex AG bearbeitet Personendaten entgegen den Grundsätzen von Artikel 4 und 5 Abs. 1 DSG und verletzt dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen. Es muss daher weiter geprüft werden, ob dafür Rechtfertigungsgründe bestehen.