Gemäss Art. 7 Abs. 1 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. Konkretisiert werden diese Anforderungen in Art. 8 ff. der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 (VDSG; SR 235.11). Zu gewährleisten sind insbesondere die Vertraulichkeit, die Verfügbarkeit sowie die Integrität der Personendaten. Diese Anforderungen sind dann nicht mehr gewährleistet, wenn ein unberechtigter Dritter auf die Daten zugreifen oder diese manipulieren