Datenberichtigung von nicht im Handelsregister eingetragenen Personendaten Der Datenbearbeiter hat alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten berichtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Bei der Einholung einer allgemeinen Personenauskunft erscheint im Gegensatz zum unter Randziffer 94 geschilderten Sachverhalt kein Disclaimer mit Angabe einer Berichtigungsmöglichkeit.