Der EDÖB vertritt bisher den Standpunkt, dass unter der Berücksichtigung des Bearbeitungsprinzips der Richtigkeit die fehlende Handlungsfähigkeit nicht mit einer schlechteren Einschätzung der Bonität gleich gesetzt werden darf. So liegt auf der Hand, dass Kinder mit grossem Vermögen zwar ein gutes Bonitätsresultat erhalten müssten, deswegen ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter trotzdem keine Verträge abschliessen können. itonex AG verstösst demzufolge bei der Bearbeitung von Personendaten von natürlichen Personen ohne Handelsregistereintrag, die ursprünglich von Schober AG übernommen wurden, gegen das Prinzip der Richtigkeit gemäss Artikel 5 DSG.