Dabei können an sich geringfügige Fehler bereits bedeutsame Auswirkungen haben (Botschaft DSG BBl 1988 II 450). Der Umfang dieser Vergewisserungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, so von der objektiv gegebenen Gefahr einer (teilweisen) Unrichtigkeit von Daten, der mit der Bearbeitung verbundenen Schwere der möglichen Persönlichkeitsverletzung und dem Kreis der Zugangsberechtigung resp. dem Umfang der Bekanntgabe.14