c. alle Datenquellen, von denen die Daten direkt bezogen werden; d. Auskunfts- und Berichtigungsrecht.“ 16/32 richtigt oder vernichtet werden, die im Hinblick auf den Zweck ihrer Beschaffung oder Bearbeitung unrichtig oder unvollständig sind. Werden unrichtige Daten bearbeitet, so kann dies zu erheblichen Beeinträchtigungen für die betroffenen Personen führen. Dabei können an sich geringfügige Fehler bereits bedeutsame Auswirkungen haben (Botschaft DSG BBl 1988 II 450).