Jeder Datenbearbeiter hat sich über die Richtigkeit der Personendaten zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Vergewissern bedeutet, dass die Richtigkeit von Personendaten abzuklären ist. Zudem hat der Datenbearbeiter alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit die Daten be-