Ist eine Beschaffung auf Grund der Umstände hingegen weniger deutlich erkennbar, muss die betroffene Person umso eher mit angemessenen Mitteln auf die Erhebung und ihre wesentlichen Rahmenbedingungen aufmerksam gemacht werden. Im Internet ist ein Hinweis auf dem Eingangsportal in einer genügend sichtbaren Rubrik, der auf weitere Angaben zur Beschaffung und Verwendung der Daten verweist, in den meisten Fällen ein einfaches und angemessenes Informationsmittel (Botschaft DSG BBl 2003 2126). Der EDÖB hat in seiner Empfehlung vom 15.11.2012 itonex AG empfohlen13, auf der Website transparent über Bearbeitungszwecke und Datenquellen zu informieren.