ihrer Kosten und ihrer Wirksamkeit. Zu berücksichtigen sind ferner die in der Branche oder für die betreffende Art von Transaktionen geltenden Usanzen. Für die einfachen Transaktionen des täglichen Lebens, die so geartet sind, dass die Beschaffung und ihr Zweck sowie die Identität des Inhabers der Datensammlung für die betroffene Person auf Anhieb leicht und deutlich erkennbar sind, bringt Art. 4 Abs. 4 DSG keine neue Verpflichtung mit sich.