10 Erwägung 5.2.5 des Bundesverwaltungsgerichtsentscheids A-4086/2007. 11 Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Frage in der Folge nicht prüfen, da diese nicht durch den Streitgegenstand abgedeckt war. 14/32 Gesamtergebnis Verhältnismässigkeit itonex AG verstösst gemäss diesen Erläuterungen gegen das Bearbeitungsprinzip der Verhältnismässigkeit nach Artikel 4 Abs. 2 DSG und veranlasst Nutzer der Plattform, sich ebenfalls nicht an den Grundsatz zu halten. Zweckbindung der Datenbearbeitung