Mit der Publikation von Daten im Internet verliert ein Dateninhaber die Herrschaft über diese Daten. Sie können von anderen Datenbearbeitern kopiert, gespeichert und weiterverbreitet werden. Auch wenn er die Daten auf Begehren der betroffenen Person löscht, ist die Weiterverbreitung der vom Löschungsgesuch betroffenen Daten schon erfolgt. Deshalb muss diese Art der Bekanntgabe auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit geprüft werden. Für unregistrierte Nutzer der Plattform www.moneyhouse.ch sind die im Handelsregister eingetragenen Personen und Firmen über Suchmaschinen in den Resultaten auffindbar.