Das Handelsregister dient gemäss Artikel 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Entscheid A-4086/2007 die zeitlich unlimitierte Publikation von Handelsregisterdaten durch itonex AG als datenschutzkonform erachtet, solange die Daten unverändert von einem staatlichen Referenzdatenbestand übernommen und unentgeltlich weiterverbreitet werden.