Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit begrenzt die Datenbearbeitung auch in zeitlicher Hinsicht. Sofern personenbezogene Daten für den verfolgten Zweck nicht mehr gebraucht werden, sind sie zu vernichten oder zu anonymisieren. Dabei ist eine frühest mögliche Löschung oder Anonymisierung der Daten vorzusehen. Im Handelsregister eingetragene Personendaten werden zeitlich unlimitiert gespeichert. Das Handelsregister dient gemäss Artikel 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten.