Aus datenschutzrechtlicher Sicht verleitet diese Werbung mit Angaben zu möglichen, zusätzlich abrufbaren Informationen über Unternehmen oder auch über natürliche Personen ohne Handels- registereintrag9 die Nutzer dazu, weitere Daten abzurufen, die sie zur Erreichung des ursprünglich beabsichtigten Zwecks nicht benötigt hätten und letztlich auch zur Verknüpfung dieser Daten zu Persönlichkeitsprofilen. Aus diesen Erläuterungen folgernd schliesst der EDÖB, dass itonex AG Nutzer veranlasst, gegen das Gebot der verhältnismässigen Datenbearbeitung gemäss Artikel 4 Abs. 2 zu verstossen. Verhältnismässigkeit in zeitlicher Hinsicht