Handelsregisterangaben, Angaben des Baugesuches und aktuelle Adresse, an die die Offerte gerichtet werden kann, würden das Informationsbedürfnis des Handwerkers abdecken, weitere Datenbekanntgaben entsprechen nicht den Vorgaben der Verhältnismässigkeit in inhaltlicher Hinsicht gemäss Artikel 4 Abs. 2 DSG. Ist die abrufende Person aber ein Journalist, der einen Artikel über die lokalen Bautätigkeiten eines Unternehmers und dessen Verflechtung mit anderen Unternehmen und Behörden schreibt, so könnte die Angabe all dieser Informationen dafür notwendig sein.