Die vielen damit verfolgten Zwecke beschränken die inhaltliche Bearbeitung von Daten nicht, wie dies bei der Verfolgung nur eines Zweckes beispielsweise der Fall ist. Ein schonender Umgang mit Personendaten kann mit dieser breiten Zweckverfolgung nicht erreicht werden, anfallende Überschussinformationen können dem allgemeinen Zweck „Information“ zugeordnet werden. Die einzelnen Daten, die bekanntgegeben werden, sind unter Ziffer 5.1.-5.3. der Sachverhaltsfeststellung detailliert erläutert worden. Es sprengt den Rahmen dieses Schlussberichtes, alle möglichen Datenbekanntgaben im Einzelnen zu schildern.