Eine Datenbearbeitung ist dann verhältnismässig, wenn sie inhaltlich auf das absolut Notwendige beschränkt wird, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Die Verhältnismässigkeit fordert in inhaltlicher Hinsicht einen möglichst schonenden Umgang mit Personendaten. Dies bedingt auch, dass keine für den verfolgten Zweck unbenötigten Überschussinformationen anfallen dürfen. Ebenso ist es unzulässig, Personendaten auf Vorrat zu erheben, sofern der damit verfolgte Zweck dies nicht unabdingbar erfordert (BGE 125 II 473 E. 4.b S. 476). In einem ersten Schritt muss demzufolge der von itonex AG verfolgte Zweck eruiert werden.