Gemäss Rechtsprechung (VPB 65.48, E. 2.b.) hängt die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils von der Menge, dem Inhalt sowie der Zeitdauer der zusammengestellten Daten ab. Demnach sind Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden (z.B. Daten betreffend Zahlungsfähigkeit über Jahre hinweg) und dadurch gleichsam ein biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art „Längsprofil“ der betroffenen Person aufzeigen, eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse Momentaufnahme, ein „Querprofil“, darstellen.