Anhaltspunkte, was unter dem Begriff „Persönlichkeitsprofil“ zu verstehen ist, findet man einerseits in der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988 (BBl II 1988 413) und andererseits in der Lehre und Rechtsprechung. Gemäss Botschaft zum DSG (BBl II 1988 446) ist ein Persönlichkeitsprofil eine Zusammenstellung einer grösseren Zahl von Daten über die Persönlichkeitsstruktur, die beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten, die ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betreffenden Person ergibt.