Über juristische Personen können laut Wortlaut des Gesetzes keine Persönlichkeitsprofile erstellt werden. Nicht jede Kombination von Daten ergibt ein Persönlichkeitsprofil. Gemäss Legaldefinition von Art. 3 lit. d DSG stellt ein Persönlichkeitsprofil eine Zusammenstellung von Daten dar, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt. Anhaltspunkte, was unter dem Begriff „Persönlichkeitsprofil“ zu verstehen ist, findet man einerseits in der Botschaft zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988 (BBl II 1988 413) und andererseits in der Lehre und Rechtsprechung.