Er kann die Empfehlung gemäss Artikel 29 Abs. 4 DSG – wenn sie abgelehnt worden ist – dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegen. Art. 12 und 13 DSG legen die Voraussetzungen fest, nach welchen die Bearbeitung von Personendaten durch Private rechtmässig ist. Wer im privaten Bereich Personendaten bearbeitet, darf dabei nach Art. 12 Abs. 1 DSG die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 12 Abs. 2 DSG darf er insbesondere nicht: a. Personendaten entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 bearbeiten; b. ohne Rechtfertigungsgrund