2 Schreiben von itonex AG vom 10.07.2014. 5/32 II. Erwägungen des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten: Vorbemerkungen Gemäss Artikel 2 Abs. 1 DSG gilt dieses Gesetz für das Bearbeiten von Daten natürlicher und juristischer Personen durch private Personen. Da itonex AG, wie unter Randziffer 2 erwähnt, fünf Millionen Personeneinträge bearbeitet, ist das DSG für den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte klärt nach Artikel 29 Abs. 1 lit. a DSG von sich aus oder auf Meldung