Der EDÖB machte demgegenüber geltend, dass den Personen, die bisher ihre Einträge löschen liessen, der Rechtfertigungsgrund nicht entgegengehalten worden sei. Diese hätten sich darauf verlassen, dass ihre Adressen nach erfolgter Löschung über die Plattform www.moneyhouse.ch nicht mehr auffindbar seien. itonex AG erklärte sich in der Folge dazu bereit, die von ihr erstellte Sperrliste mit den Namen der Personen, die eine Löschung ihrer Daten durchführen liessen, als Filter zu verwenden. Dieser wird nach dem Eingabefeld der Personensuche zwischengeschaltet, so könnten gelöschte Personeneinträge nicht mehr aufgefunden werden.