Sachverhaltsfeststellung und Ergänzung derselben Es wird auf das Dokument der Sachverhaltsfeststellung vom 16.06.2014 verwiesen. Die Sachverhaltsfeststellung muss hinsichtlich der Löschungspraxis der Daten erweitert werden. Der EDÖB ist der Ansicht, dass Ziffer 10 seiner Empfehlung vom 15.11.2012 durch itonex AG nicht mehr umgesetzt wird1. Da sich der Sachverhalt seit Erlass der Empfehlung zwischenzeitlich änderte, hat der EDÖB sich entschieden, den vorliegenden Sachverhalt entsprechend zu erweitern und die geänderte Löschpraxis in den vorliegenden Schlussbericht zu integrieren.