{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2014-11-06", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_2014---Empfehlung-ED_2014-11-06.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/A0Vp79I-JdBG/2014%20-%20Empfehlung%20EDOEB%20zu%20Moneyhouse.pdf", "Checksum": "57859525d982a498315fedad9d269578"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["2014 - Empfehlung EDOEB zu Moneyhouse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 06.11.2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 06.11.2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung  vom 6. 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Schon nur die Publikation von\nName, Vorname, Wohnort, Postleitzahl, Alter, genauem Geburtsdatum, Beruf, Haushaltsmitgliedern und Nachbarn und Angaben zur Wohnsituation von natürlichen Personen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre. Es reicht für die Einsichtnahme in diese Daten, dass sich der\nNutzer der Plattform registriert, die Nutzungsbedingungen akzeptiert und die Einsichtnahme der\nerwähnten Daten wird ihm ermöglicht. Es haben sich Familien gemeldet, die die Publikation der\nDaten ihrer Kinder als übermässigen Eingriff in die Privatsphäre hielten. Ebenfalls befürchten ältere Menschen durch die Ausspionierung ihrer privaten Umgebung, dass sie Opfer von strafbaren\nDelikten wie Enkeltrickbetrug oder Einbrüchen werden könnten. Andere Personen vermuteten einen Verknüpfung zwischen vermehrten Werbeanrufen, die sie als belästigend empfanden, mit\nder Publikation ihrer Daten auf www.moneyhouse.ch.\nWie oben unter Randziffern 21 ff. geschildert, publiziert und bearbeitet itonex AG Persönlichkeitsprofile. Die Geltendmachung des Rechtfertigungsgrundes des überwiegenden privaten Interesses für die Bekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen kann nicht nur mit wirtschaftlichen Interessen an einer Datenbekanntgabe begründet werden.\nDer EDÖB stellt fest, dass das von itonex AG geltend gemachte private Interesse nicht als überwiegend zu qualifizieren ist und die Persönlichkeitsverletzung nicht rechtfertigen kann.\nEs können deshalb für diese Datenbearbeitungen weder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse noch ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund gemäss Artikel 13 DSG geltend gemacht werden. Deshalb muss nachfolgend geprüft werden, ob eine von betroffenen Personen\nrechtskonform erteilte Einwilligung die durch itonex AG begangenen Persönlichkeitsverletzungen\nrechtfertigt.\n\nDie Einwilligung als Rechtfertigungsgrund für Datenbearbeitungen und die Datenbekanntgabe von Persönlichkeitsprofilen\n\nDer Rechtfertigungsgrund der Einwilligung kann nur gestützt auf eine gültige, nicht widerrufene\nEinwilligung angerufen werden.24 Die Einwilligung muss schon vor der betreffenden Datenbearbeitung vorgelegen haben. Um wirksam zu sein, muss die einwilligende Person urteilsfähig und\ndie Einwilligung frei von Willensmängeln sein. Sie hat insbesondere nach angemessener Information freiwillig zu erfolgen.25Nach angemessener Information bedeutet, dass die betroffene Person\nin den Grundzügen über Gegenstand, Zweck und Umfang der beabsichtigten Datenbearbeitung\ninformiert werden muss, um die Konsequenzen der Einwilligung abschätzen zu können. Wer seine Einwilligung erteilt, ohne zumindest in groben Zügen zu wissen, welche Arten von Daten von\nwem oder welcher Art von Bearbeitern in welchem Umfang zu welchem Zweck bearbeitet werden, hat keine rechtsgültige Einwilligung erteilt. Freiwilligkeit bedeutet, dass der betroffenen Person eine gleichwertige Alternative als Wahlmöglichkeit zur Verfügung steht. Gemäss Artikel 4\nAbs. 5 DSG muss die Einwilligung bei der Bearbeitung von Persönlichkeitsprofilen zudem ausdrücklich erfolgen.\n\n"}